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Kündigung des Lebensversicherung durch Inhaber des Versicherungsscheines
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Versicherungnehmers unter Vorlage des Original-Versicherungsscheines die Lebensversicherung gekündigt.In § 11 ALB 86 heißt es, dass der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte diese sog. Inhaberklausel mit dem Urteil vom 19.2.2008 unter dem Aktenzeichen AZ 3 U 45/07.




