Zurück Sie sind hier: Aktuell
Vorerkrankung bei Privater Krankenversicherung verschwiegen
Wenn ein Versicherungs-Vermittler dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen das verheimlicht oder verschleiert, was dem Versicherer im Antrag darzulegen wäre, so geht dies nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers.
Im speziellen Fall verheimlichte der Vermittler der Versicherung Vorerkrankungen des Versicherten, die dieser seinerseits dem Vermittler offenbart hatte, wodurch den Versicherten keine Schuld trifft - er war ehrlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02 2008 klargestellt (AZ IV ZR 270/06).




