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Alkohol trinken nach Verkehrunfall
Wie das OLG Karlsruhe in einem Urteil von 05.06.2008 unter dem AZ 12 U 13/08 entschied, ist es einem Autofahrer nach einem bereits geschehenen Verkehrsunfall nicht untersagt, Alkohol zu trinken. Auch bedeutet dies noch nicht unbedingt eine Verletzung seiner gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. Kaskoversicherung bestehenden Aufklärungsobliegenheit.




