Zurück    Sie sind hier:  Urteile

Ausschluss des Zeckenbisses bei der Unfallversicherung

Wenn eine Infektion durch einen Zeckenbiss durch eine nicht-geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung in den Körper gelangt ist sie laut AUB durch die
Unfallversicherung abgedeckt. Da aber ein Zeckenbiss keine nennenswerte Hautverletzung ist, fällt dieser auch nicht unter den Versicherungsschutz einer Unfallversicherung.
Auch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmeras liegt hier praktisch nicht vor.
Dies bestätigte auch das OLG Köln mit einem Urteil vom 19.03.2008 unter dem Aktenzeichen 20 U 218/07.

Startseite     Kontakt