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Nicht-Erbe soll von Lebensversicherung profitieren
Nach einem aktuellen Urteil des BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 238/06, genügt es nicht, einen Nicht-Erben als Bezugsberechtigten zu benennen, wenn dieser von der Lebensversicherung bzw. von deren Auszahlung profitieren soll. Der Grund dafür ist folgende: Damit die Versicherungssumme nicht in die Erbmasse fällt, wird sie rechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden betrachtet. Das setzt einen wirksamen Schenkungsvertrag voraus.




